Einsatzgebiet:
Forchheim · Bamberg · Bayreuth · Erlangen · Nürnberg · Nordbayern
Leckortung Technische Trocknung Notdienst
Montag - Sonntag und Feiertag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leckageortung, Schadensdiagnostik und messtechnische Dienstleistungen
Kleemann Ortungstechnik
Markus Kleemann
Hardt 8
91327 Gößweinstein – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Leckageortungen, Schadensdiagnostik, Feuchtemessungen, bauphysikalische und messtechnische Untersuchungen, Ortungsmaßnahmen, technische Dokumentationen sowie hiermit zusammenhängende Leistungen.
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und ausdrücklich im jeweiligen Auftrag vereinbarte Regelungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
Telefonische Anfragen, Terminabsprachen, Schadenmeldungen oder Vorbesprechungen stellen grundsätzlich noch keine abschließende Auftragserteilung dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich in Textform oder schriftlich, insbesondere per E-Mail, durch Rücksendung eines Auftragsformulars oder durch Unterzeichnung eines Auftragsformulars vor Ort.
Soweit eine schriftliche Auftragserteilung aus zeitlichen Gründen vor dem Einsatz nicht möglich ist, kann der Vertrag unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Einsatzort schriftlich geschlossen werden.
Die Arbeiten beginnen grundsätzlich erst nach erfolgter Auftragserteilung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist und ihm gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, gelten ergänzend die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung sowie seine gegebenenfalls abgegebene Erklärung zum Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist grundsätzlich die fachgerechte Durchführung der beauftragten Untersuchungs-, Mess-, Ortungs-, Diagnose- und Dokumentationsleistungen.
Bei Leistungen der Leckageortung und Schadensdiagnostik wird grundsätzlich die fachgerechte Untersuchung geschuldet.
Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, besteht insbesondere keine Garantie dafür, dass:
eine bestimmte Leckstelle lokalisiert werden kann,
eine Schadenursache zweifelsfrei festgestellt werden kann,
sämtliche vorhandenen Schadenursachen festgestellt werden,
ein bestimmter Leitungs- oder Bauteilbereich ohne weitere Eingriffe eindeutig eingegrenzt werden kann oder
ein ausschließlich zerstörungsfreies Ortungsergebnis möglich ist.
Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Auswahl und Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalls geeigneten Untersuchungsverfahren sowie die fachliche Bewertung der dabei gewonnenen Ergebnisse.
Die rechtliche Einordnung des jeweiligen Vertrages richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt. Gesondert beauftragte Reparatur-, Wiederherstellungs-, Sanierungs- oder sonstige Arbeiten können rechtlich anderen Vertragsregelungen unterliegen.
§ 4 Umfang der Untersuchung
Art und Umfang der Untersuchung richten sich nach dem erteilten Auftrag, der Schadenbeschreibung und den bei Durchführung der Arbeiten festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten.
Die Untersuchung bezieht sich grundsätzlich auf den vereinbarten Untersuchungsbereich.
Eine vollständige Untersuchung des gesamten Gebäudes, sämtlicher Leitungen, sämtlicher angrenzender Räume oder sämtlicher denkbarer Schadenursachen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ergeben sich während der Untersuchung Hinweise auf weitere möglicherweise betroffene Bereiche, kann der Auftragnehmer eine Erweiterung der Untersuchung empfehlen.
Eine Erweiterung des ursprünglichen Auftragsumfanges erfolgt grundsätzlich nach Abstimmung mit dem Auftraggeber oder einer hierzu berechtigten Person.
§ 5 Untersuchungs- und Messverfahren
Soweit kein bestimmtes Verfahren ausdrücklich vereinbart wurde, bestimmt der Auftragnehmer nach fachlicher Einschätzung die zur Bearbeitung des Auftrags geeigneten Untersuchungs- und Messverfahren.
Hierzu können insbesondere gehören:
visuelle Bauteiluntersuchungen,
kapazitive und dielektrische Feuchtigkeitsmessungen,
Widerstandsfeuchtemessungen,
vergleichende Feuchtigkeitsmessungen,
Temperaturmessungen,
Thermografie,
akustische Ortungsverfahren,
elektroakustische Ortungsverfahren,
Tracergasverfahren,
Druckprüfungen und Druckverlaufsprüfungen,
Endoskopie,
Rohr- und Hohlraumkameratechnik,
Leitungs- und Trassenortung,
Färbemittelverfahren,
Beaufschlagungs- und Beregnungsprüfungen,
kontrollierte Funktionsprüfungen,
Bauteilöffnungen,
Bohrungen und Sondierungen sowie
weitere technisch geeignete Untersuchungsverfahren.
Ein Anspruch auf die Anwendung eines bestimmten Mess- oder Ortungsverfahrens besteht nur, wenn dieses ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.
Der Auftragnehmer darf einzelne Untersuchungsmethoden verändern, ergänzen, unterbrechen oder nicht anwenden, wenn diese aufgrund der örtlichen Bedingungen technisch ungeeignet, nicht aussagekräftig, unverhältnismäßig oder mit vermeidbaren Gefahren verbunden sind.
§ 6 Aussagekraft und Grenzen messtechnischer Untersuchungen
Messtechnische Untersuchungen sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Messprinzips, der Materialeigenschaften, des Bauteilaufbaus und der örtlichen Randbedingungen zu bewerten.
Insbesondere kapazitive, dielektrische und vergleichende Messverfahren können durch Materialdichte, Baustoffart, Schichtdicke, metallische Bauteile, Leitungen, elektrische Leitungen, Fußbodenheizungen, Beschichtungen, Salze, Hohlräume und weitere bauliche Gegebenheiten beeinflusst werden.
Messwerte vergleichender Verfahren stellen ohne entsprechende materialspezifische Kalibrierung keine absolute Materialfeuchte dar.
Thermografische Auffälligkeiten stellen zunächst Temperaturunterschiede dar. Eine erhöhte oder verringerte Oberflächentemperatur allein beweist keine bestimmte Schadenursache.
Akustische Ortungsverfahren können insbesondere durch Rohrmaterial, Rohrdimension, Einbautiefe, Druckverhältnisse, Umgebungsgeräusche sowie die Baukonstruktion beeinflusst werden.
Bei Tracergas-, Druck- und Beaufschlagungsverfahren können bauliche Gegebenheiten, Leitungsverläufe, Hohlräume und konstruktive Trennungen die Aussagefähigkeit beeinflussen.
Wasser und Feuchtigkeit können innerhalb von Fußbodenaufbauten, Dämmschichten, Hohlräumen, Schächten, Wandkonstruktionen oder sonstigen Bauteilen vom ursprünglichen Austritts- oder Eintrittsbereich wegtransportiert werden.
Der Bereich mit der höchsten festgestellten Feuchtebelastung muss deshalb nicht mit der eigentlichen Schadenursache übereinstimmen.
Auch bei fachgerechter Anwendung der Untersuchungsverfahren können verdeckte Schadenursachen oder mehrere gleichzeitig bestehende Schadenursachen nicht in jedem Fall eindeutig festgestellt werden.
§ 7 Zerstörungsarme und invasive Untersuchungen
Der Auftragnehmer bemüht sich, Untersuchungen soweit technisch sinnvoll mit möglichst geringem Eingriff in die Bausubstanz durchzuführen.
Eine ausschließlich zerstörungsfreie Durchführung der Leckageortung wird jedoch nicht zugesichert.
Ist zur weiteren Eingrenzung eine Bohrung, Sondierung, Öffnung, Demontage oder Freilegung eines Bauteils erforderlich oder fachlich sinnvoll, wird diese grundsätzlich mit dem Auftraggeber oder einer von ihm hierzu berechtigten Person abgestimmt.
Der Auftraggeber hat vor Durchführung solcher Maßnahmen auf besonders schützenswerte Oberflächen, Abdichtungen, Leitungen, Elektroinstallationen, Fußbodenheizungen oder sonstige verdeckte Einrichtungen hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat vorhandene Pläne, Leitungsunterlagen und sonstige relevante Bestandsunterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese vorhanden und ihm zugänglich sind.
Bei verdeckten Bauteilen kann trotz fachgerechter Vorgehensweise nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass nicht erkennbare Leitungen, Kabel, Abdichtungen oder sonstige Einbauten betroffen werden.
Technisch notwendige und zuvor freigegebene Öffnungen, Bohrungen, Sondierungen oder Demontagen sowie die hierdurch zwangsläufig entstehenden Eingriffsspuren stellen für sich genommen keine mangelhafte Leistung dar.
Die Wiederherstellung geöffneter, demontierter oder freigelegter Bereiche gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten und für die Untersuchung relevanten Informationen vollständig und nach bestem Wissen mitzuteilen.
Dies betrifft insbesondere:
den bisherigen Schadenverlauf,
Zeitpunkt und Dauer festgestellter Wasseraustritte,
bereits erfolgte Reparaturen,
frühere Schäden,
bereits durchgeführte Ortungen,
Veränderungen an Leitungsanlagen,
bekannte Leitungsverläufe,
Fußbodenheizungen,
elektrische Installationen,
Abdichtungen,
Hohlräume,
Schächte,
nachträgliche bauliche Veränderungen sowie
sonstige Besonderheiten des Gebäudes.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu untersuchenden Räume und Bauteile zugänglich sind.
Soweit für die Untersuchung erforderlich, müssen Strom-, Wasser- und sonstige Versorgungsanschlüsse zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er zur Beauftragung der Arbeiten und insbesondere zur Freigabe von Bauteilöffnungen berechtigt ist oder die notwendige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten besitzt.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Eigentums- oder Vertretungsverhältnisse zu überprüfen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Berechtigung bestehen.
Zusätzlicher Zeit- oder Leistungsaufwand, der aufgrund fehlender Zugänglichkeit, unzutreffender Angaben, nicht offengelegter Besonderheiten oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände entsteht, kann nach der vereinbarten Vergütungsgrundlage zusätzlich berechnet werden.
§ 9 Untersuchungsergebnis
Das Untersuchungsergebnis gibt den bei Durchführung der Untersuchung festgestellten Zustand zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt wieder.
Grundlage der Bewertung sind insbesondere:
zugängliche Bauteile,
erkennbare Schadenbilder,
durchgeführte Messungen,
technische Prüfungen,
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen sowie
die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorgefundenen Randbedingungen.
Technische Feststellungen, Messwerte und hieraus abgeleitete Schlussfolgerungen werden nach Möglichkeit voneinander getrennt bewertet.
Eine Schadenursache wird nur dann als festgestellt bezeichnet, wenn die Untersuchungsergebnisse eine entsprechende technische Schlussfolgerung tragen.
Ist eine eindeutige Feststellung nicht möglich, kann das Ergebnis als Verdachtsbereich, wahrscheinlicher Ursachenbereich, technisch auffälliger Bereich oder als nicht abschließend feststellbar bezeichnet werden.
Eine solche fachlich begründete Einschränkung der Aussage stellt keine mangelhafte Leistung dar.
Später bekannt werdende Tatsachen, nachträgliche Bauteilöffnungen, erneute Wasseraustritte oder Veränderungen des Gebäudezustandes können eine ergänzende oder abweichende Bewertung erforderlich machen.
§ 10 Berichte und Dokumentationen
Eine schriftliche Dokumentation oder ein ausführlicher Untersuchungsbericht ist geschuldet, soweit dies vereinbart oder Bestandteil des angebotenen Leistungsumfangs ist.
Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach dem erteilten Auftrag.
Der Bericht dokumentiert grundsätzlich den Zustand und die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Berichte können insbesondere Messwerte, Fotografien, technische Feststellungen, Ortungsergebnisse, Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen enthalten.
Technische Empfehlungen stellen keine Garantie dafür dar, dass bei Durchführung einer bestimmten Sanierungsmaßnahme sämtliche Schäden oder Ursachen beseitigt werden.
Aussagen des Auftragnehmers über Schadenursachen, Sanierungsmaßnahmen oder technische Zusammenhänge stellen keine versicherungsrechtliche Deckungszusage dar.
Der Auftragnehmer entscheidet nicht darüber, ob ein Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist oder welche Kosten ein Versicherer übernimmt.
Ebenso stellen die Berichte keine juristische Beurteilung von Haftungs-, Gewährleistungs-, Verantwortlichkeits- oder Versicherungsfragen dar.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag, Angebot, der vereinbarten Pauschale oder den vereinbarten Stunden-, Geräte-, Fahrt- und Verrechnungssätzen.
Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist, wird der tatsächlich erforderliche und fachlich nachvollziehbare Zeitaufwand berechnet.
Zusätzlich können entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung insbesondere berechnet werden:
An- und Abfahrt,
Fahrtkosten,
Arbeitszeit,
Messgeräte und Sondermesstechnik,
Tracergas und sonstige Verbrauchsmaterialien,
Druckprüfungen,
Thermografie,
Endoskopie,
Kameratechnik,
Bohrungen und Bauteilöffnungen,
Dokumentations- und Berichtserstellung,
erforderliche zusätzliche Untersuchungstermine sowie
vereinbarte Fremdleistungen.
Werden während der Untersuchung zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die vom ursprünglichen Auftrag nicht erfasst sind, soll der Auftraggeber hierüber informiert werden, bevor hierdurch wesentliche zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Verbrauchern werden Preisangaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 12 Vergütung bei nicht eindeutiger Ortung
Die Vergütung wird für die fachgerecht durchgeführte Untersuchungs- und Ortungsleistung geschuldet.
Soweit nicht ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde, hängt der Vergütungsanspruch nicht davon ab, dass eine bestimmte Leckstelle oder Schadenursache eindeutig festgestellt werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn eine eindeutige Ortung aufgrund der Baukonstruktion, fehlender Zugänglichkeit, verdeckter Leitungsverläufe, intermittierender Schadenereignisse, messtechnischer Grenzen oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände nicht möglich ist.
Voraussetzung bleibt, dass die beauftragten Leistungen fachgerecht durchgeführt wurden.
§ 13 Erweiterung des Auftrages
Zeigen sich während der Untersuchung weitere Auffälligkeiten oder ergibt sich die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Erweiterung des Auftrags empfehlen.
Wesentliche zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers oder einer hierzu berechtigten Person durchgeführt.
Bei geringfügigen zusätzlichen Maßnahmen, die zur sachgerechten Beendigung der bereits beauftragten Untersuchung erforderlich und mit nur unerheblichen Mehrkosten verbunden sind, kann eine gesonderte vorherige Freigabe entbehrlich sein, soweit dies für den Auftraggeber nach den Umständen zumutbar ist.
§ 14 Beauftragung im Versicherungsfall
Vertragspartner des Auftragnehmers ist grundsätzlich die Person oder das Unternehmen, die beziehungsweise das den Auftrag erteilt.
Die Angabe einer Versicherung, Versicherungsnummer oder Schadennummer führt nicht dazu, dass der Versicherer Vertragspartner des Auftragnehmers wird.
Gleiches gilt, wenn ein Versicherer, Sachverständiger, Versicherungsmakler, Hausverwalter oder sonstiger Dritter in die Schadenbearbeitung eingebunden ist.
Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Auftraggeber die Kosten von einem Versicherer oder sonstigen Dritten erstattet erhält.
Eine Aussage oder Einschätzung eines Mitarbeiters, Regulierers, Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten einer Versicherung über eine mögliche Kostenübernahme begründet ohne entsprechende verbindliche Vereinbarung keine Zahlungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Auftragnehmer.
§ 15 Abtretung von Versicherungs- und Erstattungsansprüchen
Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen einen Versicherer oder sonstigen Dritten bedarf einer gesonderten Abtretungserklärung.
Die Abtretung stellt keine Deckungszusage des Versicherers und keine Garantie für die Erstattung der Rechnung dar.
Soweit der Versicherer oder sonstige Dritte die Forderung ganz oder teilweise nicht ausgleicht und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des nicht ausgeglichenen Rechnungsbetrages verpflichtet, soweit die zugrunde liegende Forderung besteht.
Zahlungen des Versicherers oder sonstiger Dritter werden auf die entsprechende Forderung des Auftragnehmers angerechnet.
Eine doppelte Inanspruchnahme von Auftraggeber und Versicherer für denselben Forderungsbetrag erfolgt nicht.
§ 16 Termine und Einsatzzeiten
Vereinbarte Einsatzzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
Bei Leckageortungen und Schadenfällen kann sich die Dauer vorhergehender Einsätze aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Gegebenheiten verlängern.
Angemessene Terminverschiebungen oder Verspätungen aufgrund vorhergehender Notfall- oder Schadenfälle, Verkehrsstörungen, höherer Gewalt, technischer Ausfälle oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände begründen keine Schadensersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig.
Kann ein Termin nicht eingehalten werden, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert.
§ 17 Abbruch oder Unterbrechung der Untersuchung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Untersuchung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn:
die Durchführung technisch nicht möglich ist,
notwendige Bereiche nicht zugänglich sind,
erhebliche Sicherheitsrisiken bestehen,
erforderliche Freigaben verweigert werden,
die Durchführung Schäden verursachen würde, die außer Verhältnis zum Untersuchungszweck stehen,
erforderliche technische Voraussetzungen fehlen oder
eine Fortsetzung fachlich nicht sinnvoll ist.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und entstandene erforderliche Aufwendungen sind zu vergüten, soweit der Auftragnehmer die Ursache der Unterbrechung oder des Abbruchs nicht zu vertreten hat.
§ 18 Terminabsage und vergebliche Anfahrt
Kann ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, soll dieser den Auftragnehmer möglichst frühzeitig informieren.
Ist eine Durchführung des Einsatzes aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich, insbesondere weil niemand angetroffen wird oder der notwendige Zugang zum Objekt nicht gewährleistet ist, können tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Aufwendungen geltend gemacht werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.
§ 19 Rechnung und Fälligkeit
Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistung beziehungsweise entsprechend der individuell getroffenen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
Ist keine besondere Zahlungsfrist angegeben, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
Gegenüber Unternehmern können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.
§ 20 Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Ebenso unberührt bleibt eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 21 Vorschäden und vorhandene Bauteilmängel
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bereits vor Beginn seiner Tätigkeit vorhanden waren.
Dies gilt insbesondere für bereits vorgeschädigte, lose, gerissene, korrodierte, materialbedingt geschwächte, altersbedingt beeinträchtigte oder mangelhaft ausgeführte Bauteile und Installationen, soweit deren Verschlechterung nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurde.
Werden durch eine fachgerechte Untersuchung verdeckte Vorschäden sichtbar oder lösen sich bereits vorgeschädigte Bauteile infolge einer bestimmungsgemäßen und zuvor freigegebenen Untersuchungsmaßnahme, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.
Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.
§ 22 Fremdleistungen und weitere Fachunternehmen
Soweit es zur Ausführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig ist, kann der Auftragnehmer geeignete Fachunternehmen, Labore oder sonstige fachkundige Dritte hinzuziehen.
Wird ein Drittunternehmen unmittelbar durch den Auftraggeber beauftragt, entsteht hierdurch grundsätzlich kein Vertragsverhältnis zwischen diesem Drittunternehmen und dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Leistungen selbstständig vom Auftraggeber beauftragter Drittunternehmen.
§ 23 Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen
Empfehlungen über Trocknungs-, Sanierungs-, Reparatur-, Öffnungs- oder Rückbaumaßnahmen beruhen auf dem zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Zustand.
Vor Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen können weitere Bauteilöffnungen oder Untersuchungen erforderlich sein.
Umfang und Notwendigkeit einer Sanierung können sich nach Öffnung bislang nicht zugänglicher Bauteile verändern.
Maßnahmenempfehlungen stellen deshalb grundsätzlich eine technische Bewertung auf Grundlage des zum Untersuchungszeitpunkt bekannten Zustandes dar.
§ 24 Verwendung von Berichten, Fotografien und Dokumentationen
Vom Auftragnehmer erstellte Berichte, Messprotokolle, Fotografien, Skizzen und sonstige Dokumentationen dürfen vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem betreffenden Schadenfall verwendet werden.
Dies umfasst insbesondere die Weitergabe an:
Versicherer,
Sachverständige,
Hausverwaltungen,
Eigentümer,
Vermieter,
Rechtsanwälte,
Gerichte,
Handwerksunternehmen und
sonstige mit der Schadenbearbeitung befasste Personen oder Unternehmen.
Eine Veränderung, Kürzung oder auszugsweise Verwendung ist unzulässig, soweit dadurch der technische Aussagegehalt verfälscht oder ein unzutreffender Eindruck über die Feststellungen des Auftragnehmers erzeugt wird.
§ 25 Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Verbraucher erhalten hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Soll die Dienstleistung auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, wird eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
Für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachten Dienstleistungen sowie für einen möglichen Wertersatz gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Regelungen dieses Paragraphen ersetzen nicht die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
§ 26 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, soweit dies zur Bearbeitung von Anfragen, Durchführung und Abrechnung von Aufträgen, Dokumentation von Schadenfällen sowie zur Kommunikation mit vom Auftraggeber benannten Versicherern, Sachverständigen, Hausverwaltungen oder sonstigen Beteiligten erforderlich und rechtlich zulässig ist.
Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 27 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 29 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen des konkreten Auftrags können in Textform dokumentiert werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)für Fugentechnik, elastische Fugen und Fugensanierung
Kleemann Ortungstechnik
Hardt 8
91327 Gößweinstein– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Herstellung, Erneuerung, Sanierung, Entfernung und Bearbeitung elastischer Fugen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
Hierzu zählen insbesondere elastische Anschluss-, Bewegungs-, Rand-, Sanitär-, Boden-, Wand- und Bauteilfugen innerhalb und außerhalb von Gebäuden.
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Individuelle Vereinbarungen sowie die konkrete Leistungsbeschreibung im jeweiligen Auftrag oder Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
Telefonische Anfragen, Terminvereinbarungen und Vorbesprechungen stellen grundsätzlich noch keine abschließende Auftragserteilung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich in Textform oder schriftlich, insbesondere per E-Mail oder durch Unterzeichnung beziehungsweise Rücksendung eines Auftragsformulars.
Ist eine vorherige schriftliche Auftragserteilung aus zeitlichen Gründen nicht möglich, kann der Auftrag unmittelbar vor Beginn der Arbeiten am Einsatzort schriftlich erteilt werden.
Mit Durchführung der Arbeiten wird grundsätzlich erst nach Auftragserteilung begonnen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf deren Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Ausführung der konkret beauftragten Fugenarbeiten.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag, Angebot oder der sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst der Auftrag insbesondere nicht:
die Sanierung angrenzender Bauteile,
die Erneuerung von Verbundabdichtungen,
die Abdichtung der gesamten Bauteilkonstruktion,
Fliesen-, Naturstein-, Estrich-, Putz- oder Trockenbauarbeiten,
die Beseitigung konstruktiver Bewegungen,
die Beseitigung bauphysikalischer Ursachen,
die Beseitigung von Feuchte- oder Schimmelursachen außerhalb der Fuge oder
die Wiederherstellung verdeckter Abdichtungsebenen.
Elastische Fugen können konstruktive Abdichtungen oder Verbundabdichtungen grundsätzlich nicht ersetzen, soweit eine solche Abdichtung nach der jeweiligen Bauart erforderlich ist.
§ 4 Beschaffenheit elastischer Fugen
Elastische Fugen sind Bauteile beziehungsweise Ausführungsbereiche, die aufgrund ihrer Funktion mechanischen, thermischen, chemischen und nutzungsbedingten Beanspruchungen unterliegen.
Ihre Lebensdauer hängt unter anderem ab von:
Art und Umfang der Bauteilbewegungen,
Fugenbreite und Fugengeometrie,
Beschaffenheit der angrenzenden Bauteile,
Qualität und Tragfähigkeit der Haftflächen,
Temperaturbelastung,
UV-Belastung,
Reinigungs- und Pflegemitteln,
Feuchte- und Wasserbelastung,
mechanischer Beanspruchung,
chemischer Belastung,
Lüftungs- und Nutzungsverhalten sowie
Wartung und Pflege.
Elastische Fugen sind daher nicht als dauerhaft wartungsfreie Bauteile anzusehen.
Eine bestimmte technische Lebensdauer wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 5 Wartungs- und Verschleißcharakter
Insbesondere elastische Sanitär- und Anschlussfugen unterliegen einer nutzungs- und alterungsbedingten Veränderung.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass solche Fugen regelmäßig kontrolliert und bei erkennbaren Veränderungen gegebenenfalls gewartet oder erneuert werden müssen.
Folgende Erscheinungen können insbesondere durch gewöhnliche Alterung, Nutzung oder konstruktive Einwirkungen entstehen:
Oberflächenveränderungen,
Verfärbungen,
Materialalterung,
Versprödung,
Verringerung der Elastizität,
Ablösungen infolge nachträglicher Bauteilbewegungen,
Rissbildung aufgrund von Fugenbewegungen,
mechanische Beschädigungen sowie
Veränderungen aufgrund chemischer oder biologischer Einwirkungen.
Derartige Erscheinungen stellen nicht bereits deshalb einen Mangel der ursprünglichen Werkleistung dar.
Entscheidend ist, ob die jeweilige Veränderung auf einer mangelhaften Ausführung des Auftragnehmers beruht oder auf nachträglich eingetretenen beziehungsweise außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegenden Umständen.
§ 6 Keine pauschale Gewährleistung für die Lebensdauer einer Silikonfuge
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass eine elastische Fuge über einen bestimmten Zeitraum frei von Alterungs-, Verschleiß- oder Bewegungserscheinungen bleibt, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Eine Veränderung oder ein Versagen einer elastischen Fuge begründet daher nicht automatisch einen Ausführungs- oder Materialmangel.
Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit die Ursache tatsächlich in einer bei Abnahme vorhandenen mangelhaften Werkleistung des Auftragnehmers liegt.
Insbesondere bleiben Ansprüche wegen nachweisbarer Ausführungsfehler unberührt.
§ 7 Untergrund und Haftflächen
Voraussetzung für eine dauerhaft funktionsfähige elastische Fuge sind geeignete, ausreichend tragfähige und für den jeweiligen Dichtstoff geeignete Haftflächen.
Der Auftragnehmer prüft die zugänglichen Haftflächen im Rahmen der üblichen fachlichen Sorgfalt.
Verdeckte oder ohne weitergehende Untersuchung nicht erkennbare Mängel des Untergrundes können nicht ohne Weiteres festgestellt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
nicht sichtbare Feuchtebelastungen,
lose oder nicht tragfähige Untergründe,
verdeckte Beschichtungen,
Trennmittel,
Rückstände früherer Materialien,
unzureichend befestigte Bauteile,
verdeckte Risse,
nachträgliche Bauteilbewegungen sowie
konstruktive Mängel angrenzender Bauteile.
Treten Schäden an einer Fuge aufgrund solcher nicht erkennbaren oder vom Auftragnehmer nicht verursachten Eigenschaften auf, begründet dies keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung nicht vorliegen.
§ 8 Entfernung vorhandener Fugen
Bei einer Fugensanierung werden vorhandene elastische Fugen soweit technisch erforderlich entfernt.
Eine rückstandsfreie Entfernung sämtlicher Reste vorhandener Dichtstoffe ist je nach Untergrund technisch nicht immer vollständig möglich.
Der Auftragnehmer verwendet geeignete Werkzeuge und Verfahren, um die vorhandene Fuge möglichst schonend zu entfernen.
Bei der Entfernung bestehender Fugen können insbesondere bei empfindlichen, bereits vorgeschädigten oder sehr dicht an der Fuge liegenden Oberflächen Veränderungen oder Beschädigungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere für:
Glasuren,
Beschichtungen,
Natursteinoberflächen,
Kunststoffoberflächen,
pulverbeschichtete Bauteile,
Acryloberflächen,
empfindliche Metalloberflächen sowie
bereits vorgeschädigte Fliesenkanten.
Für Schäden, die auf einem schuldhaften Ausführungsfehler des Auftragnehmers beruhen, gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 9 Verdeckte Abdichtungen
Bei der Entfernung vorhandener elastischer Fugen kann sich im unmittelbaren Fugenbereich eine verdeckte Abdichtung befinden.
Lage, Tiefe und Zustand einer solchen Abdichtung sind von außen häufig nicht vollständig erkennbar.
Der Auftraggeber hat vorhandene Informationen über Abdichtungssysteme, Abdichtungsbänder oder sonstige verdeckte Konstruktionen mitzuteilen, soweit sie ihm bekannt sind.
Wird im Zuge der Arbeiten eine vorhandene Abdichtung sichtbar oder werden Hinweise auf eine beschädigte oder nicht fachgerecht ausgeführte Abdichtung festgestellt, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und eine weitergehende Prüfung oder Sanierung empfehlen.
Die Sanierung einer vorhandenen Verbund- oder Bauwerksabdichtung ist nicht Bestandteil der Fugenerneuerung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 10 Fugengeometrie und Bauteilbewegungen
Die Funktionsfähigkeit einer elastischen Fuge setzt eine geeignete Fugengeometrie und Bewegungsaufnahme voraus.
Sind vorhandene Fugenquerschnitte konstruktiv ungeeignet, kann eine dauerhafte Funktion des Fugenmaterials eingeschränkt sein.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, durch die bloße Erneuerung des elastischen Fugenmaterials konstruktive Fehler des vorhandenen Fugenaufbaus zu beseitigen, soweit dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Übersteigen Bauteilbewegungen die zulässige Bewegungsaufnahme des verwendeten Dichtstoffes oder der vorhandenen Fugengeometrie, können Ablösungen oder Risse entstehen.
Hieraus entstehende Veränderungen stellen keinen Ausführungsmangel des Auftragnehmers dar, soweit die Ursache nicht von ihm zu vertreten ist.
§ 11 Hinterfüllung und Dreiflankenhaftung
Soweit fachlich erforderlich und technisch möglich, erfolgt die Ausbildung der Fuge mit einer geeigneten Hinterfüllung oder sonstigen Maßnahme zur Ausbildung eines geeigneten Fugenquerschnitts.
Bei bestehenden Konstruktionen kann es vorkommen, dass aufgrund geringer Fugentiefe, vorhandener Materialien oder konstruktiver Gegebenheiten eine ideale Fugengeometrie nicht hergestellt werden kann.
Wird eine solche Situation festgestellt, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die eingeschränkten technischen Voraussetzungen hinweisen.
Entscheidet sich der Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises für die Ausführung innerhalb der vorhandenen Konstruktion, sind hieraus resultierende und nicht durch mangelhafte Ausführung verursachte Einschränkungen der Haltbarkeit vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 12 Auswahl des Dichtstoffes
Die Auswahl des verwendeten Dichtstoffes erfolgt entsprechend dem beauftragten Anwendungsbereich und der fachlichen Beurteilung des Auftragnehmers.
Dabei werden insbesondere Untergrund, Beanspruchung, Bewegungsaufnahme, Feuchtebelastung und vorgesehener Verwendungszweck berücksichtigt.
Herstellervorgaben und technische Datenblätter werden berücksichtigt, soweit sie für die konkrete Anwendung maßgeblich sind.
Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Farbe oder ein bestimmtes Material verwendet, obwohl der Auftragnehmer hiervon fachlich abgeraten hat, trägt der Auftraggeber das hieraus entstehende Risiko, soweit gesetzlich zulässig und die Ausführung technisch vertretbar bleibt.
§ 13 Farbabweichungen
Geringfügige Farbabweichungen zwischen Dichtstoff, Muster, Farbkarten, Bildschirmdarstellungen, vorhandenen Fugen oder unterschiedlichen Produktionschargen sind technisch möglich.
Gleiches gilt für optisch unterschiedliche Wahrnehmungen aufgrund von Lichtverhältnissen, angrenzenden Materialien und Oberflächen.
Solche geringfügigen technisch oder materialbedingt unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
Eine exakte farbliche Übereinstimmung mit vorhandenen, insbesondere bereits gealterten Fugen, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch möglich ist.
§ 14 Schimmel- und mikrobieller Befall
Die Ausführung einer neuen elastischen Fuge stellt keine Garantie für dauerhafte Schimmelfreiheit dar.
Schimmel- und mikrobieller Befall kann insbesondere beeinflusst werden durch:
dauerhaft hohe Feuchte,
stehendes Wasser,
Kondensation,
mangelhafte Lüftung,
unzureichende Beheizung,
Seifen- und Pflegemittelrückstände,
organische Verschmutzungen,
Reinigungsintervalle,
bauliche Wärmebrücken,
Feuchtigkeit aus angrenzenden Bauteilen sowie
sonstige Nutzungs- und Umgebungsbedingungen.
Auch fungizid eingestellte Sanitärdichtstoffe können einen späteren mikrobiellen Befall nicht dauerhaft verhindern.
Ein später auftretender Schimmelbefall stellt deshalb nicht automatisch einen Mangel der Fugenausführung dar.
Mängelrechte bleiben bestehen, wenn der Befall nachweislich auf einer mangelhaften Werkleistung des Auftragnehmers beruht.
§ 15 Reinigung und Pflege
Der Auftraggeber hat elastische Fugen entsprechend dem jeweiligen Anwendungsbereich sachgerecht zu reinigen und zu pflegen.
Aggressive, stark saure oder alkalische Reinigungsmittel, Lösungsmittel, scheuernde Mittel oder sonstige für den Dichtstoff ungeeignete Substanzen können die Oberfläche und Elastizität beeinträchtigen.
Auf Fugen dürfen keine scharfkantigen oder mechanisch stark belastenden Reinigungsgeräte eingesetzt werden.
Nach hoher Wasserbelastung, insbesondere im Dusch- und Badebereich, soll stehendes Wasser nach Möglichkeit entfernt und für ausreichende Abtrocknung und Belüftung gesorgt werden.
Schäden aufgrund ungeeigneter Reinigung, Pflege oder Nutzung stellen keinen Ausführungsmangel des Auftragnehmers dar.
§ 16 Nutzung nach Fertigstellung
Frisch ausgeführte Dichtstofffugen benötigen abhängig vom verwendeten Material, Fugenquerschnitt, Temperatur und Luftfeuchtigkeit eine ausreichende Zeit zur Vernetzung beziehungsweise Aushärtung.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer oder Materialhersteller vorgegebenen Wartezeiten einzuhalten.
Bis zur ausreichenden Aushärtung dürfen die Fugen insbesondere nicht mit Wasser, Reinigungsmitteln oder mechanischer Belastung beaufschlagt werden.
Schäden, die aufgrund einer vorzeitigen Belastung entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 17 Außenfugen
Fugen im Außenbereich unterliegen zusätzlichen Belastungen insbesondere durch:
UV-Strahlung,
Niederschlag,
Frost,
Temperaturschwankungen,
konstruktive Bauteilbewegungen sowie
Bewitterung.
Diese Einwirkungen können die Lebensdauer elastischer Fugen gegenüber Innenbereichen erheblich beeinflussen.
Auch fachgerecht ausgeführte Außenfugen bedürfen regelmäßiger Sichtkontrolle und Wartung.
§ 18 Naturstein und empfindliche Baustoffe
Bei Naturstein, offenporigen Baustoffen oder sonstigen empfindlichen Oberflächen werden geeignete Dichtstoffe und Vorbehandlungen entsprechend den bekannten Materialeigenschaften eingesetzt.
Nicht erkennbare Materialeigenschaften, unbekannte Vorbehandlungen oder Wechselwirkungen mit vorhandenen Stoffen können zu Verfärbungen oder Veränderungen führen.
Soweit Zweifel an der Materialverträglichkeit bestehen, kann der Auftragnehmer eine Musterfläche, Vorprüfung oder Herstellerfreigabe empfehlen.
§ 19 Voraussetzungen der Arbeitsausführung
Die zu bearbeitenden Bereiche müssen frei zugänglich sein.
Der Auftraggeber hat bewegliche Gegenstände, soweit erforderlich, aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen.
Die Arbeiten setzen geeignete Umgebungsbedingungen voraus.
Insbesondere müssen Untergrundtemperatur, Umgebungstemperatur und Feuchteverhältnisse eine fachgerechte Verarbeitung des vorgesehenen Materials ermöglichen.
Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Auftragnehmer den Beginn der Arbeiten verschieben oder die Arbeiten unterbrechen.
§ 20 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Ausführung relevanten und ihm bekannten Umstände mitzuteilen.
Hierzu gehören insbesondere:
bekannte Schäden an Abdichtungen,
frühere Wasserschäden,
vorhandene Feuchtebelastungen,
bekannte Bauteilbewegungen,
bereits mehrfach erneuerte Fugen,
bekannte Schimmelprobleme,
Besonderheiten angrenzender Materialien sowie
Informationen über vorhandene Abdichtungssysteme.
Werden solche Informationen trotz Kenntnis nicht mitgeteilt und entstehen hierdurch Schäden oder zusätzliche Aufwendungen, gelten die gesetzlichen Regelungen über Mitwirkung und Verantwortlichkeit.
§ 21 Zusatzarbeiten
Werden während der Ausführung zusätzliche Schäden oder technisch erforderliche Zusatzarbeiten festgestellt, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, wird der Auftraggeber darüber nach Möglichkeit vor Ausführung informiert.
Wesentliche Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
Dies betrifft beispielsweise:
erheblich erhöhten Aufwand bei der Entfernung alter Dichtstoffe,
zusätzlichen Untergrundabtrag,
Grundierungsarbeiten,
Hinterfüllarbeiten,
Reparaturen angrenzender Bauteile oder
die Behandlung nicht vorher erkennbarer Untergrundprobleme.
§ 22 Abnahme
Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht verweigert werden.
Vorhandene offensichtliche Beanstandungen sollen möglichst bei der Abnahme dokumentiert werden.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 23 Mängelrechte
Für Mängel der vom Auftragnehmer ausgeführten Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Werkleistung bei Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder den gesetzlichen Anforderungen an eine mangelfreie Werkleistung nicht entspricht.
Keine Mängel der Werkleistung sind insbesondere Veränderungen, die nach Abnahme ausschließlich entstehen durch:
gewöhnlichen Verschleiß,
natürliche Alterung,
bestimmungsgemäße Abnutzung,
übermäßige oder nicht vorgesehene Bauteilbewegungen,
Setzungen oder Verformungen der Baukonstruktion,
Arbeiten Dritter,
mechanische Beschädigungen,
ungeeignete Reinigungs- oder Pflegemittel,
unsachgemäße Nutzung,
dauerhaft hohe Feuchtebelastung,
Schimmel- oder Mikroorganismenbefall aufgrund äußerer Bedingungen,
Schäden an angrenzenden Bauteilen,
verdeckte Untergrundmängel oder
sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt, soweit die jeweilige Erscheinung auf einer mangelhaften Ausführung des Auftragnehmers beruht.
§ 24 Prüfung einer Beanstandung
Beanstandungen sollen dem Auftragnehmer möglichst zeitnah nach deren Feststellung mitgeteilt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beanstandete Fuge vor Durchführung von Veränderungen durch Dritte selbst zu untersuchen.
Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer hierzu innerhalb angemessener Frist Zugang zum betroffenen Bereich ermöglichen.
Werden Fugen vor einer möglichen Prüfung vollständig entfernt oder durch Dritte verändert, kann dies die Feststellung der Ursache erschweren.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 25 Nacherfüllung
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, richten sich die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 26 Keine Garantie
Eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde.
Insbesondere stellen Angaben über übliche Standzeiten, Erfahrungswerte oder eine zu erwartende Lebensdauer von Dichtstoffen keine selbstständige Haltbarkeitsgarantie dar.
§ 27 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag, Angebot oder den vereinbarten Verrechnungssätzen.
Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, werden die tatsächlich erforderlichen Leistungen entsprechend den vereinbarten Preisen berechnet.
Zusätzlich erforderliche Arbeiten werden entsprechend der vereinbarten Preisgrundlage berechnet, soweit sie vom Auftraggeber beauftragt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten sind.
Bei Verbrauchern werden Preise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
§ 28 Vergebliche Anfahrt und Terminabsage
Kann ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, soll dieser den Auftragnehmer möglichst frühzeitig informieren.
Kann die Arbeit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden, insbesondere weil kein Zugang besteht oder die Arbeitsbereiche nicht zur Verfügung stehen, können tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Aufwendungen berechnet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.
§ 29 Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt ebenfalls unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 30 Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu.
Hierzu erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Soll die Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, wird eine gesonderte Erklärung über den vorzeitigen Leistungsbeginn eingeholt.
Für Wertersatz sowie das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 31 Rechnung und Zahlung
Die Vergütung wird nach Ausführung der vereinbarten Leistung beziehungsweise entsprechend der individuellen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 32 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 33 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 34 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.